Rechtstreue ja, Loyalität nein
Bundesverfassungsgericht: Teilerfolg für Zeugen Jehovas
Die Zeugen Jehovas haben einen Teilerfolg in der Auseinandersetzung um eine Gleichstellung mit den beiden großen Kirchen erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin auf, das den Zeugen Jehovas das Recht absprach, den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen.
Dieser Status verleiht
Religionsgemeinschaften zahlreiche Rechte: Sie dürfen
Kirchensteuern erheben, Beamte beschäftigen, sind als freier Träger
nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannt und erhalten
Vergünstigungen hinsichtlich der Steuerpflicht sowie
planungsrechtliche Vorteile beim Bau ihrer Einrichtungen. Neben
den beiden großen Kirchen haben ihn rund 30 kleinere
Gemeinschaften und Vereinigungen.
Nach dem Urteil sind zwei Kriterien ausschlaggebend für die
Erteilung dieses Status. Die Gewähr der Dauer sei
bei der in Deutsch- lland rund 160000 Mitglieder zählenden
Gemeinschaft gegeben. Mit dem zweiten Kriterium, Rechtstreue,
sind Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und der Schutz von
Grundrechten gemeint. Eine Religionsgemeinschaft muss bereit
sein, im Grundsatz Recht und Gesetz zu achten und sich in
die verfassungsmäßige Ordnung einfügen. In Einzelfällen
ist es demnach möglich, dass Mitglieder darauf bestehen,
im Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den
Geboten des Rechts. Das Grundgesetz verlange von
Religionsgemeinschaften keine Loyalität zum Staat. Der Körperschaftsstatus
sei ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Dass die
Zeugen Jehovas nicht an Wahlen teilnehmen, heiße noch nicht,
dass sie gegen die demokratische Grundordnung sind.
In seinem Urteil weist das Verfassungsgericht darauf hin, das
Ziel, eine theokratische Herrschaftsordnung, sprich
einen Gottesstaat zu errichten, widerspreche dem Grundsatz des
freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts. Damit dürften
fundamentalistische Moslem-Gruppierungen keine Chance haben, als
Körperschaft anerkannt zu werden.
Den Zeugen Jehovas könnte auf ihrem Weg zur Anerkennung noch der
Umgang mit Kindern und austrittswilligen Mitgliedern im Wege
stehen. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun prüfen, ob
umstrittenen Erziehungspraktiken der Zeugen Jehovas das Wohl von
Kindern beeinträchtigen und ob Mitglieder am Austritt gehindert
werden.
Die Reaktionen aus Kirchenkreisen auf das Karlsruher Urteil waren
eher kritisch. Der Frankfurter Jurist Hermann Weber, der die
Zeugen Jehovas vor Gericht vertrat, misst dem Urteil eine grundlegende
Bedeutung für das Staatskirchenrecht bei. Erstmals seien
die Voraussetzungen geklärt worden, unter den
Religionsgemeinschaften den Körperschaftsstatus erhalten.
Burkhard Schäfers