Rechtstreue ja, Loyalität nein

Bundesverfassungsgericht: Teilerfolg für Zeugen Jehovas

Die Zeugen Jehovas haben einen Teilerfolg in der Auseinandersetzung um eine Gleichstellung mit den beiden großen Kirchen erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin auf, das den Zeugen Jehovas das Recht absprach, den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen.

Dieser Status verleiht Religionsgemeinschaften zahlreiche Rechte: Sie dürfen Kirchensteuern erheben, Beamte beschäftigen, sind als freier Träger nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz anerkannt und erhalten Vergünstigungen hinsichtlich der Steuerpflicht sowie planungsrechtliche Vorteile beim Bau ihrer Einrichtungen. Neben den beiden großen Kirchen haben ihn rund 30 kleinere Gemeinschaften und Vereinigungen.
Nach dem Urteil sind zwei Kriterien ausschlaggebend für die Erteilung dieses Status. Die „Gewähr der Dauer“ sei bei der in Deutsch- lland rund 160000 Mitglieder zählenden Gemeinschaft gegeben. Mit dem zweiten Kriterium, „Rechtstreue“, sind Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und der Schutz von Grundrechten gemeint. Eine Religionsgemeinschaft muss bereit sein, „im Grundsatz Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen“. In Einzelfällen ist es demnach möglich, dass Mitglieder „darauf bestehen, im Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den Geboten des Rechts“. Das Grundgesetz verlange von Religionsgemeinschaften keine Loyalität zum Staat. Der Körperschaftsstatus sei ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Dass die Zeugen Jehovas nicht an Wahlen teilnehmen, heiße noch nicht, dass sie gegen die demokratische Grundordnung sind.
In seinem Urteil weist das Verfassungsgericht darauf hin, das Ziel, eine „theokratische Herrschaftsordnung“, sprich einen Gottesstaat zu errichten, widerspreche dem Grundsatz des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts. Damit dürften fundamentalistische Moslem-Gruppierungen keine Chance haben, als Körperschaft anerkannt zu werden.
Den Zeugen Jehovas könnte auf ihrem Weg zur Anerkennung noch der Umgang mit Kindern und austrittswilligen Mitgliedern im Wege stehen. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun prüfen, ob umstrittenen Erziehungspraktiken der Zeugen Jehovas das Wohl von Kindern beeinträchtigen und ob Mitglieder am Austritt gehindert werden.
Die Reaktionen aus Kirchenkreisen auf das Karlsruher Urteil waren eher kritisch. Der Frankfurter Jurist Hermann Weber, der die Zeugen Jehovas vor Gericht vertrat, misst dem Urteil eine „grundlegende Bedeutung für das Staatskirchenrecht“ bei. Erstmals seien die Voraussetzungen geklärt worden, unter den Religionsgemeinschaften den Körperschaftsstatus erhalten.

Burkhard Schäfers