Letztes Mittel

Der Vorschlag innerhalb des Entwurfs des neuen Zuwanderungsgesetzes, das Bundesinnenminister Otto Schuily vorstellte, klingt auf den ersten Blick recht positiv. Ein befristetes Aufenthaltsrecht soll Asylbewerbern dann gewährt werden können, wenn die damit verbundenen Kosten von „international tätigen Körperschaften“, etwa den Kirchen, übernommen werden.
In den Kirchen stößt der Vorschlag dennoch auf Skepsis. Zu Recht. Um für ein Kontingent an Asylbewerbern die entsprechenden Entscheidungen treffen zu können, bräuchte es auf kirchlicher Seite eine eigene Behörde, vergleichbar dem staatlichen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Wäre das Kirchen-Kontingent ausgeschöpft, käme man hier in eine ähnliche Lage wie der Staat: Man müsste die Aufnahme verweigern.
Auch das Anliegen des Kirchenasyls würde missverstanden. Mit dem Kirchenasyl setzt sich keine Gemeinde, keine Kirche an die Stelle des Staates. In dem Maße, wie die Kirchen selbst aufkommen müssten für die Arbeit mit den Asylbewerbern, würden obendrein die Kosten privatisiert. Das kann nicht Aufgabe der Kirchen sein.
Mit dem Kirchenasyl bestreiten die Kirchen und Gemeinden dem Staat nicht die generelle Zuständigkeit, die nötigen Entscheidungen zu treffen. Dass unter den Betreibern von Kirchenasylen die Kritiker des geltenden Asylrechts besonders zahlreich sind, steht auf einem anderen Blatt.
Man muss aus dem Kirchenasyl nicht einen Akt des Widerstands gegen den Staat und seine Gesetze machen, auch keinen Frontalangriff gegen das geltende Asylrecht. Kirchenasyl ist die Form eines zivilen Ungehorsams in Fällen, in denen Christen mehr oder weniger begründet zur Ansicht gelangen, dass die an sich zuständigen staatlichen Behörden nicht sachgerecht entschieden haben. Die Gemeinden können sich irren, aber warum sollte es ausgeschlossen sein, dass die zuständigen staatlichen Stellen in einem konkreten Fall möglicherweise falsch liegen?
Erst kürzlich kam eine Studie der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl zum Ergebnis: In 73 Prozent der Fälle hätten Abschiebungen dauerhaft oder zumindest vorläufig verhindert werden können. Als Erfolg wird dabei verstanden, wenn die Prüfung durch die staatlichen Stellen dazu führte, dass eine Abschiebung verhindert oder zumindest eine zeitweise Duldung erreicht werden konnte.
Wenn die Kirchengemeinden, die ein Kirchenasyl betreiben, in so hohem Maße Recht bekommen, fragt man sich, warum es denn so viele Zweifelsfälle überhaupt geben muss.

Eine Lösung kann nicht darin be-stehen, dass man die Kirchen gewissermaßen einbindet in den Vollzug des geltenden Asylrechts, sondern indem man das Asylrecht so ausgestaltet, dass Kirchengemeinden weniger oft Anlass sähen, zum letzten Mittel des Kirchenasyls zu greifen.

Klaus Nientiedt