Letztes Mittel
Der Vorschlag innerhalb des
Entwurfs des neuen Zuwanderungsgesetzes, das Bundesinnenminister
Otto Schuily vorstellte, klingt auf den ersten Blick recht
positiv. Ein befristetes Aufenthaltsrecht soll Asylbewerbern dann
gewährt werden können, wenn die damit verbundenen Kosten von
international tätigen Körperschaften, etwa den
Kirchen, übernommen werden.
In den Kirchen stößt der Vorschlag dennoch auf Skepsis. Zu
Recht. Um für ein Kontingent an Asylbewerbern die entsprechenden
Entscheidungen treffen zu können, bräuchte es auf kirchlicher
Seite eine eigene Behörde, vergleichbar dem staatlichen
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Wäre
das Kirchen-Kontingent ausgeschöpft, käme man hier in eine ähnliche
Lage wie der Staat: Man müsste die Aufnahme verweigern.
Auch das Anliegen des Kirchenasyls würde missverstanden. Mit dem
Kirchenasyl setzt sich keine Gemeinde, keine Kirche an die Stelle
des Staates. In dem Maße, wie die Kirchen selbst aufkommen müssten
für die Arbeit mit den Asylbewerbern, würden obendrein die
Kosten privatisiert. Das kann nicht Aufgabe der Kirchen sein.
Mit dem Kirchenasyl bestreiten die Kirchen und Gemeinden dem
Staat nicht die generelle Zuständigkeit, die nötigen
Entscheidungen zu treffen. Dass unter den Betreibern von
Kirchenasylen die Kritiker des geltenden Asylrechts besonders
zahlreich sind, steht auf einem anderen Blatt.
Man muss aus dem Kirchenasyl nicht einen Akt des Widerstands
gegen den Staat und seine Gesetze machen, auch keinen
Frontalangriff gegen das geltende Asylrecht. Kirchenasyl ist die
Form eines zivilen Ungehorsams in Fällen, in denen Christen mehr
oder weniger begründet zur Ansicht gelangen, dass die an sich
zuständigen staatlichen Behörden nicht sachgerecht entschieden
haben. Die Gemeinden können sich irren, aber warum sollte es
ausgeschlossen sein, dass die zuständigen staatlichen Stellen in
einem konkreten Fall möglicherweise falsch liegen?
Erst kürzlich kam eine Studie der Ökumenischen
Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl zum Ergebnis: In 73 Prozent der Fälle
hätten Abschiebungen dauerhaft oder zumindest vorläufig
verhindert werden können. Als Erfolg wird dabei verstanden, wenn
die Prüfung durch die staatlichen Stellen dazu führte, dass
eine Abschiebung verhindert oder zumindest eine zeitweise Duldung
erreicht werden konnte.
Wenn die Kirchengemeinden, die ein Kirchenasyl betreiben, in so
hohem Maße Recht bekommen, fragt man sich, warum es denn so
viele Zweifelsfälle überhaupt geben muss.
Eine Lösung kann nicht darin be-stehen, dass man die Kirchen
gewissermaßen einbindet in den Vollzug des geltenden Asylrechts,
sondern indem man das Asylrecht so ausgestaltet, dass
Kirchengemeinden weniger oft Anlass sähen, zum letzten Mittel
des Kirchenasyls zu greifen.
Klaus Nientiedt