Für kirchlich geschlossene Ehen gibt es keine Scheidung. Es gibt aber, und das ist im Allgemeinen viel zu wenig bekannt, ein Verfahren zur Feststellung der „Ehenichtigkeit“. Das Erzbischöfliche Offizialat hat hierzu eine Information überarbeitet und neu aufgelegt.

Gültig oder nicht gültig?

Die wenig bekannte Möglichkeit der Ehe-Annullierung

Die gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.“ So lautet der Canon 1141 im Kirchenrecht der katholischen Kirche. Er steht bezeichnenderweise am Beginn eines Kapitels des Kirchenrechts, das „Trennung der Ehegatten“ überschrieben ist. Auch wenn das Kirchenrecht keine Scheidung kennt, so trifft es dennoch Vorkehrungen für einige jener immer zahlreicher werdenden Fälle, dass Ehen auseinander gehen.
Im Canon 1141 steckt im Grunde alles bereits drin: Wenn, so das Kirchenrecht, „gültige und vollzogene“ Ehen nicht aufgelöst werden, dann fragt die Leserin, der Leser unwillkürlich: Was ist eine gültige Ehe? Und genau diese Frage wird auch in einem so genannten Ehenichtigkeits-Prozess gestellt. Dieses Verfahren beim zuständigen kirchlichen Ehegericht (Offiziliat) fragt danach, ob in einem konkreten Einzelfall überhaupt eine gültige Ehe zustande gekommen ist. Denn nur für solche Ehen schreibt das Kirchenrecht die Unauflöslichkeit fest.

40 000 Annullierungen in den USA allein in einem Jahr

Nach sorgfältiger Prüfung kann also ein Ehegericht zum Ergebnis kommen: Bei einer bestimmten Partnerschaft hat eine gültige Ehe eigentlich nie bestanden. Eine Ehe, die aber nie wirklich gültig bestanden hat, braucht – so sieht es das kirchliche Eherecht – im Scheiternsfall auch nicht aufgelöst zu werden. Es muss „lediglich“ gerichtlich festgestellt werden, dass eine bestimmte Ehe nie vollgültig bestanden hat, mit anderen Worten: ihre Nichtigkeit muss festgestellt werden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen also nicht die Umstände, die im Einzelnen zur Trennung geführt haben, womöglich die Schuldfrage oder Ähnliches, sondern nur die Frage, ob die Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung auf gültige Weise zustande gekommen ist oder nicht. Nach Feststellung der Nichtigkeit einer solchen ungültigen Ehe steht es den Partnern frei, eine neue Partnerschaft in Form einer kirchlich gültigen Ehe einzugehen.
Also gibt es doch, wie manche Zeitgenossen gerne behaupten, eine „Scheidung auf katholisch“? Dieser Eindruck könnte sich tatsächlich verstärken, wenn man sieht, wie häufig von der Möglichkeit der Ehenichtigkeits-Erklärung innerhalb der Weltkirche Gebrauch gemacht wird: Allein in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden im Jahr 1998 in erster und zweiter Instanz rund 40 000 Verfahren im Sinne der Ehenichtigkeit abgeschlossen – in ganz Europa lediglich rund 9000, darunter in Deutschland knapp 800 (Quelle: Statistisches Jahrbuch der Kirche, Libreria Editrice Vaticana, 1998). In den allermeisten Fällen, in denen die Nichtigkeit festgestellt wurde, geschah dieses mit Verweis auf Konsensmängel, andere Gründe spielen in deutlich geringerem Maße eine Rolle.
Was unter den Gründen zu verstehen ist, erläutert die neue Information des Freiburger Offizialates: „Eine gültige Ehe kommt unter anderem nicht zustande, wenn Eigenschaften oder Inhalte der Ehe ausgeschlossen werden, die nach Auffassung der katholischen Kirche wesentlich zur Ehe gehören (zum Beispiel Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind). Oder wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer oder psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind.“ Wichtig ist ein weiterer Satz; es reicht nämlich nicht aus, wenn sich diese Gründe im Laufe der Ehe einstellen: „Solche Gründe müssen … schon bei der Eheschließung vorgelegen haben.“ Und sie müssen sich „zweifelsfrei“ nachweisen lassen.

Wer ist nach dem Kirchenrecht unfähig, eine Ehe zu schließen?

Innerkirchlich umstritten ist seit geraumer Zeit die Auslegung des Canon 1095 in diesem Zusammenhang. Es handelt sich um einen jener Canones, die die Kriterien für das Vorliegen eines mangelhaften Ehekonsenses beschreiben. Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind nach dem Verständnis des Kirchenrechts unter anderen diejenigen, „die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind“.
Gegen eine großzügige Anwendung einer „psychischen Eheunfähigkeit“, wie sie sich etwa in den Vereingten Staaten eingebürgert hat, wird zuweilen eingewandt, hier verwische die Unterscheidung zwischen den Anforderungen an eine eigentlich gültige und denen an eine rechtlich ungültige Ehe. Lege man die Latte für die Gültigkeit einer Ehe zu hoch, wird gerade von römischer Seite vielfach eingewandt, dann gelange man zum Schluss, dass die meisten Ehen ungültig seien. Papst Johannes Paul II. hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass nur im Falle „schwerer Abnormität“ von echter Eheunfähigkeit gesprochen werden könne.
In der Öffentlichkeit hat sich zum Teil die Meinung festgesetzt, dass Ehenichtigkeits-Erklärungen sehr lange dauerten und obendrein sehr teuer seien. Das Freiburger Offizialat bemüht sich in seiner neuen Information in beiden Fällen um Korrektur: Bis zum erstinstanzlichen Urteil dauere, sofern nicht Schwierigkeiten eigener Art auftreten, ein Ehenichtigkeitsverfahren ungefähr zwölf Monate. Das obligatorische zweitinstanzliche Urteil sei „häufig innerhalb eines halben Jahres möglich“.
Auch wenn es heute mehr Paare geben dürfte, die im Falle ihrer Trennung von der Ehenichtigkeitserklärung Gebrauch machen könnten, als davon tatsächlich wissen, für die allermeisten Scheidungen kann die Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe kein Ausweg sein. Sie heiraten in den allermeisten Fällen wieder, ohne dass die erste Ehe kirchlich für ungültig erklärt worden wäre. Es bleibt die weiterhin anhängige Frage nach dem pastoralen Umgang mit jenen, für die es kein Zurück in die erste Ehe gibt, die wieder geheiratet haben und ihre zweite Ehe nicht minder als Glaubende leben wollen.

Klaus Nientiedt