Für kirchlich geschlossene Ehen gibt es keine Scheidung. Es gibt aber, und das ist im Allgemeinen viel zu wenig bekannt, ein Verfahren zur Feststellung der Ehenichtigkeit. Das Erzbischöfliche Offizialat hat hierzu eine Information überarbeitet und neu aufgelegt.
Gültig oder nicht gültig?
Die wenig bekannte Möglichkeit der Ehe-Annullierung
Die gültige und vollzogene Ehe
zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus
keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden. So
lautet der Canon 1141 im Kirchenrecht der katholischen Kirche. Er
steht bezeichnenderweise am Beginn eines Kapitels des
Kirchenrechts, das Trennung der Ehegatten
überschrieben ist. Auch wenn das Kirchenrecht keine Scheidung
kennt, so trifft es dennoch Vorkehrungen für einige jener immer
zahlreicher werdenden Fälle, dass Ehen auseinander gehen.
Im Canon 1141 steckt im Grunde alles bereits drin: Wenn, so das
Kirchenrecht, gültige und vollzogene Ehen nicht
aufgelöst werden, dann fragt die Leserin, der Leser
unwillkürlich: Was ist eine gültige Ehe? Und genau diese Frage
wird auch in einem so genannten Ehenichtigkeits-Prozess gestellt.
Dieses Verfahren beim zuständigen kirchlichen Ehegericht
(Offiziliat) fragt danach, ob in einem konkreten Einzelfall
überhaupt eine gültige Ehe zustande gekommen ist. Denn nur für
solche Ehen schreibt das Kirchenrecht die Unauflöslichkeit fest.
40 000 Annullierungen in den USA allein in einem Jahr
Nach sorgfältiger Prüfung kann also ein Ehegericht zum Ergebnis
kommen: Bei einer bestimmten Partnerschaft hat eine gültige Ehe
eigentlich nie bestanden. Eine Ehe, die aber nie wirklich gültig
bestanden hat, braucht so sieht es das kirchliche Eherecht
im Scheiternsfall auch nicht aufgelöst zu werden. Es muss
lediglich gerichtlich festgestellt werden, dass eine
bestimmte Ehe nie vollgültig bestanden hat, mit anderen Worten:
ihre Nichtigkeit muss festgestellt werden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen also nicht die Umstände,
die im Einzelnen zur Trennung geführt haben, womöglich die
Schuldfrage oder Ähnliches, sondern nur die Frage, ob die Ehe
zum Zeitpunkt der Eheschließung auf gültige Weise zustande
gekommen ist oder nicht. Nach Feststellung der Nichtigkeit einer
solchen ungültigen Ehe steht es den Partnern frei, eine neue
Partnerschaft in Form einer kirchlich gültigen Ehe einzugehen.
Also gibt es doch, wie manche Zeitgenossen gerne behaupten, eine
Scheidung auf katholisch? Dieser Eindruck könnte
sich tatsächlich verstärken, wenn man sieht, wie häufig von
der Möglichkeit der Ehenichtigkeits-Erklärung innerhalb der
Weltkirche Gebrauch gemacht wird: Allein in den Vereinigten
Staaten von Amerika wurden im Jahr 1998 in erster und zweiter
Instanz rund 40 000 Verfahren im Sinne der Ehenichtigkeit
abgeschlossen in ganz Europa lediglich rund 9000, darunter
in Deutschland knapp 800 (Quelle: Statistisches Jahrbuch der
Kirche, Libreria Editrice Vaticana, 1998). In den allermeisten
Fällen, in denen die Nichtigkeit festgestellt wurde, geschah
dieses mit Verweis auf Konsensmängel, andere Gründe spielen in
deutlich geringerem Maße eine Rolle.
Was unter den Gründen zu verstehen ist, erläutert die neue
Information des Freiburger Offizialates: Eine gültige Ehe
kommt unter anderem nicht zustande, wenn Eigenschaften oder
Inhalte der Ehe ausgeschlossen werden, die nach Auffassung der
katholischen Kirche wesentlich zur Ehe gehören (zum Beispiel
Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind). Oder
wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer oder psychischer
Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und
Liebesgemeinschaft unfähig sind. Wichtig ist ein weiterer
Satz; es reicht nämlich nicht aus, wenn sich diese Gründe im
Laufe der Ehe einstellen: Solche Gründe müssen
schon bei der Eheschließung vorgelegen haben. Und sie
müssen sich zweifelsfrei nachweisen lassen.
Wer ist nach dem Kirchenrecht unfähig, eine Ehe zu
schließen?
Innerkirchlich umstritten ist seit geraumer Zeit die Auslegung
des Canon 1095 in diesem Zusammenhang. Es handelt sich um einen
jener Canones, die die Kriterien für das Vorliegen eines
mangelhaften Ehekonsenses beschreiben. Unfähig, eine Ehe zu
schließen, sind nach dem Verständnis des Kirchenrechts unter
anderen diejenigen, die aus Gründen der psychischen
Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen
nicht imstande sind.
Gegen eine großzügige Anwendung einer psychischen
Eheunfähigkeit, wie sie sich etwa in den Vereingten
Staaten eingebürgert hat, wird zuweilen eingewandt, hier
verwische die Unterscheidung zwischen den Anforderungen an eine
eigentlich gültige und denen an eine rechtlich ungültige Ehe.
Lege man die Latte für die Gültigkeit einer Ehe zu hoch, wird
gerade von römischer Seite vielfach eingewandt, dann gelange man
zum Schluss, dass die meisten Ehen ungültig seien. Papst
Johannes Paul II. hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass
nur im Falle schwerer Abnormität von echter
Eheunfähigkeit gesprochen werden könne.
In der Öffentlichkeit hat sich zum Teil die Meinung festgesetzt,
dass Ehenichtigkeits-Erklärungen sehr lange dauerten und
obendrein sehr teuer seien. Das Freiburger Offizialat bemüht
sich in seiner neuen Information in beiden Fällen um Korrektur:
Bis zum erstinstanzlichen Urteil dauere, sofern nicht
Schwierigkeiten eigener Art auftreten, ein
Ehenichtigkeitsverfahren ungefähr zwölf Monate. Das
obligatorische zweitinstanzliche Urteil sei häufig
innerhalb eines halben Jahres möglich.
Auch wenn es heute mehr Paare geben dürfte, die im Falle ihrer
Trennung von der Ehenichtigkeitserklärung Gebrauch machen
könnten, als davon tatsächlich wissen, für die allermeisten
Scheidungen kann die Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe
kein Ausweg sein. Sie heiraten in den allermeisten Fällen
wieder, ohne dass die erste Ehe kirchlich für ungültig erklärt
worden wäre. Es bleibt die weiterhin anhängige Frage nach dem
pastoralen Umgang mit jenen, für die es kein Zurück in die
erste Ehe gibt, die wieder geheiratet haben und ihre zweite Ehe
nicht minder als Glaubende leben wollen.
Klaus Nientiedt