Bereits seit Jahren schwelt der Konflikt um die Erteilung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg. 1996 verabschiedete der brandenburgische Landtag ein neues Schulgesetz und damit die Einführung eines staatlichen Unterrichts in Lebensgestaltung, Ethik und Religion (LER). Der konfessionelle Religionsunterricht blieb als ordentliches Lehrfach außen vor. Die Kirchen und zahlreiche Eltern legten 1996 Verfassungsbeschwerde ein. Die Unionsparteien im Bundestag erhoben eine Normenkontrollklage. Jetzt fand im Bundesverfassungsgericht die Anhörung in Sachen LER statt.
Religion und/oder LER
Die Anhörung des Bundesverfassungsgerichts zum brandenburgischen Schulgesetz
Wer als unbedarfter Fernsehzuschauer
in der ARD-Tagesschau den Bericht über die Anhörung des
Bundesverfassungsgerichts zum Religionsunterricht im Bundesland
Brandenburg verfolgte, der wurde gleich zweimal missverständlich
informiert. Zunächst war in der Meldung davon die Rede, dass die
Kirchen gegen das in Brandenburg eingeführte Schulfach
Lebensgestaltung Ethik Religionskunde (LER) klagen
würden. Das stimmt so nicht. Die Kirchen klagen dagegen, dass
nach den Vorschriften des brandenburgischen Schulgesetzes LER
Pflichtfach für alle Schüler, der Religionsunterricht dagegen
kein ordentliches Lehrfach mehr ist. Ein kleiner, aber feiner
Unterschied.
Gleich darauf folgte die nächste Tatsachenverdrehung. Dieses Mal
vom brandenburgischen Minis-terpräsidenten Manfred Stolpe höchstpersönlich.
Man könne die 80 Prozent konfessionslosen Schüler in
Brandenburg nicht auf ein Fach verpflichten, das nicht auf sie
zugeschnitten sei, sagte er in ein öffentlich-rechtliches
Mikrofon. Aber in Wahrheit gibt es gar niemanden, der die
Brandenburger Schüler in den Religionsunterricht zwingen will.
Religion soll lediglich als ordentliches Lehrfach angeboten
werden. So wie es in allen anderen Bundesländern ist gemäß
Artikel 7, Absatz 3 des Grundgesetzes.
In diesem Text des Grundgesetzes so wurde bei der Anhörung
der Verfassungsrichter mehrfach geäußert steckt mehr,
als es auf den ersten Blick scheint. Friedrich Merz, der
Fraktionsvorsitzende von CDU und CSU im Bundestag, bezeichnete
den Artikel 7 als tragende Säule des Staatskirchenrechts.
Und zwar deshalb, weil der Staat laut Verfassung zur weltanschaulichen
Neutralität verpflichtet sei. Er kann keine
verbindlichen Werte vorgeben, so Merz. Dies muss aus
der Gesellschaft heraus erfolgen. Und dabei kommt den Kirchen
entscheidende Bedeutung zu. Konsequenterweise müsse der
Staat mit den Kirchen kooperieren und sie in Form des
Religionsunterrichts in die Schulen integrieren.
Das ist in Brandenburg nicht der Fall. Zwar findet dort in vielen
Schulen Religionsunterricht statt. Und er wird sogar größtenteils
vom Land bezahlt. Verantwortet wird er aber alleine von den
Kirchen. Und wer Religion statt LER will, muss sich schriftlich
von LER abmelden und dies auch begründen. Für Religion gibt es
keine Zeugnisnote. Die Unterrichtsstunden sind an den Rand gedrängt.
Nicht selten finden parallel interessante Arbeitsgemeinschaften
statt. Eine Chancengleichheit zwischen LER und dem
Religionsunterricht ist also in der Praxis nicht gegeben.
Christliche Eltern und Schüler empfinden das als
diskriminierend. Kein Wunder, dass sie neben den
Unionsparteien und den Kirchen in großer Zahl Beschwerde beim
Verfassungsgericht einlegten.
Kein Wunder auch, dass die Ökumene an diesem Tag bestens
funktionierte. In der Not rückt man zusammen. Im wahrsten Sinne
des Wortes. Kardinal Karl Lehmann und Präses Kock, der
Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) saßen
den ganzen Tag nebeneinander, der evangelische Bischof von
Brandenburg, Wolfgang Huber, und der Berliner Kardinal Sterzinsky
zogen in ihrer Argumentation an einem Strang. Kein Zweifel: Die
Kirchen befürchten Schlimmeres: Bekommt Brandenburg Recht, dann
wird es auch Anschlusstäter geben. Vielleicht nicht nur in den
neuen Ländern.
Karl Lehmann verwahrte sich gegen die Annahme, dass der
Religionsunterricht vor allem als Zulieferer religiösen
Nachwuchses verstanden werde. Vielmehr stehe das Fach auch
für eine Hinführung zu humanen und zum größten Teil
durchaus verallgemeinerungsfähigen christlichen Grundüberzeugungen
und Werten.
Sowohl Lehmann als auch Präses Kock charakterisierten den
Religionsunterricht als modernes, wissenschaftlich fundiertes
Schulfach mit entsprechend qualifizierten Lehrern. Ein
staatliches, alle Religionen und Weltanschauungen umfassendes
Pflichtfach wie LER, so Manfred Kock, müsse laut Verfassung
neutral sein und könne die Religionen nur beschreiben und aus
uninteressierter Distanz betrachten. Das ist für
einen lebendigen persönlichen Bildungsprozess in existenziellen
Fragen zu wenig.
Die konkreten Erfahrungen in der Praxis scheinen diese Aussagen
Kocks zu bestätigen. Annegret Ortelt, evangelische Christin und
eine der beschwerdeführenden Mütter, beklagte angesichts der
wiederholten Klagen ihrer Kinder über LER die Oberflächlichkeit
dieses Schulfachs gerade bei religiösen Themen. Ich kann
mir nicht vorstellen, dass Lehrer, die mit dem christlichen
Glauben niemals näher in Berührung waren oder ihm sogar
kritisch gegenüber stehen, beispielsweise die Bedeutung des
Pfingstfestes erklären können, meinte sie.
Beschwichtigende Worte auf der anderen Seite. Es schien, als
wolle der brandenburgische Ministerpräsident Manfred Stolpe
nacheilenden Gehorsam gegenüber der Verfassung unter Beweis
stellen, indem er deutlich machte, dass der Religionsunterricht
vom Land Brandenburg zukünftig noch stärker unterstützt werden
solle. Die Religionslehrer seien ins Kollegium zu integrieren,
Religion könne mehr und mehr in die Stundentafel
aufgenommen werden.
Noch beschwörender kam dann die Stellungnahme des
brandenburgischen Bildungsministers und früheren evangelischen
Pfarrers Steffen Reiche daher. LER ist nicht gegen die
Kirchen eingeführt worden, beteuerte er. Es gehe aber
darum, dass Christen und Nichtchristen gemeinsam und nicht
getrennt über Werte redeten. Deshalb habe LER in der weitgehend
atheistischen Gesellschaft Brandenburgs eine wichtige
Integrationsfunktion. Nicht alternativ, sondern
konsekutiv, so Reiche, sei das Verhältnis von LER
und Religionsunterricht gedacht. Will heißen: In LER werden
Fragen aufgeworfen die dann im Religionsunterricht eine Antwort
finden können. Reiche wörtlich: Mir geht es darum, dass
mehr Kinder Religionsunterricht an Brandenburger Schulen haben.
Dass sich der Bildungsminister damit selbst widersprochen hatte,
machten die Fragen der Richter deutlich: Wenn das so ist, wäre
es dann nicht gut, Religion als ordentliches Lehrfach einzuführen
zumindest in den oberen Klassenstufen, in denen LER
bislang nicht unterrichtet werde? Reiche verneinte: In diesem
Fall müsse sich jeder Schüler alternativ entscheiden zwischen
LER und Religion und die Gemeinsamkeit sei dahin. Gegenfrage: Das
sei doch auch jetzt schon so. Denn die Schüler, die
Religionsunterricht wollten, meldeten sich von LER ab. Warum also
nicht Religion als ordentliches Lehrfach aufstufen? Steffen
Reiche war nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen.
Im Zuge der juristischen Debatte zur Verfassungsmäßigkeit des
Brandenburger Schulgesetzes wurde bei der Anhörung deutlich,
dass es zwei Lücken der schein-bar eindeutigen Verfassungstexte
sind, in die die Prozessbevollmächtigten des Landes Brandenburg
stoßen wollen. Vor allem die so genannte Bremer Klausel
im Artikel 141 des Grundgesetzes soll zum Hebel werden, um die
Allgemeingültigkeit von Artikel sieben in Frage zu stellen. Sie
besagt, dass der Religionsunterricht in den Bundesländern kein
ordentliches Lehrfach ist, in denen zum 1. Januar 1949 eine
andere Regelung bestand. Für Brandenburg träfe dies zu. Diese
Klausel auf die Situation im Stadtstaat Bremen bezogen
will das Land für sich beanspruchen.
Gegenargument der Beschwerdeführer: Das Land Brandenburg habe
1949 de facto nicht mehr existiert und sei 1990 gänzlich neu
gegründet worden. Durch den Beitritt der neuen Länder zum
Grundgesetz gelte also auch dort die Garantie des
Religionsunterrichts.
Dagegen ist nach Auffassung der Vertreter der Brandenburger
Landesregierung Artikel 7, 3 auf ein Volkskirchentum
zugeschnitten. Wäre damals die Situation so wie heute gewesen, hätten
die Verfassungsväter ein anderes Gesetz gemacht, hieß es. Von
den gesellschaftlichen Veränderungen könne doch die heutige
Auslegung des Grundgesetzes nicht absehen.
Aber die für Brandenburg sprechenden Rechtsexperten
insbesondere die Professoren Ulrich Preuß, Hans Meyer und
Bernhard Schlink setzen noch an einem weiteren Punkt an.
Nach Artikel 7 des Grundgesetzes sei der Religionsunterricht als
ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen vorgesehen. Angesichts der
Tatsache, dass die große Mehrheit der brandenburgischen Schüler
konfessionslos sei, könnten die Schulen im Land eben auch als
bekenntnisfreie Schulen gelten und somit den
Religionsunterricht ausgliedern. Dieses Argument schien nach den
Gegenreden insbesondere der Professoren Josef Isensee und Fritz
Ossenbühl allerdings kaum tragfähig zu sein. Die Väter des
Grundgesetzes, so wurde deutlich, hatten bei der Rede von der
bekenntnisfreien Schule einen Ausnahmefall vor Augen,
keineswegs eine flächendeckende Möglichkeit.
Über weite Strecken der Anhörung vermieden es die Kontrahenten,
sich gegenseitig den guten Willen abzusprechen. Die
Landesregierung unterstrich immer wieder ihre Absicht, den
Religionsunterricht zu unterstützen. Und Bildungsminister Reiche
zeichnete die Offenheit und Freundlichkeit der LER-Lehrer gegenüber
dem Glauben und den Kirchen in allzu hellen Farben. Die Vertreter
der Kirchen signalisierten wiederum, dass es ihnen nicht um die
Bekämpfung von LER gehe, sondern um Wahlfreiheit zwischen zwei
ordentlichen Lehrfächern LER und Religion. Auch sie schönten
die Realität des Religionsunterrichts und das innere Engagement
der Lehrer.
Ganz am Ende wurde die Auseinandersetzung dann doch noch
heftiger. Zunächst schoss der evangelische Staatskirchenrechtler
Martin Heckel übers Ziel hinaus, indem er den LER-Lehrern
pauschal Kirchenfeindlichkeit un-terstellte. Ministerpräsident
Stolpe lud ihn darauf zu einem Treffen mit Lehrkräften ein. Der
Bevollmächtigte der Landesregierung, Professor Hans Meyer, ließ
sich erbost über Heckels Darlegungen dazu hinreißen,
sein Innerstes nach außen zu kehren: Ich habe den
Eindruck, dass nicht das brandenburgische Schulrecht einer Reform
bedarf, sondern das tradierte deutsche Staatskirchenrecht.
Der evangelische Landesbischof von Brandenburg, Wolfgang Huber,
konterte auf Stolpe. Trotz in sieben Jahren beharrlich erklärter
Bereitschaft, mit LER-Lehrern zu reden oder den Unterricht zu
besuchen, bin ich nie eingeladen worden.
Wann das Urteil verkündet wird, steht noch nicht fest. Nachdem
die Verfassungsklagen aber bereits 1996 eingereicht wurden und
sich auf der anderen Seite LER als Pflichtfach in Brandenburg
immer stärker etabliert, dürften die Richter spätestens bis
Jahresende klare Verhältnisse schaffen.
Michael Winter